beim nicht sorgeberechtigten Elternteil zugestimmt, so erklärt er sich damit einverstanden, dass der Unterhalt durch Natural- statt Geldleistung erbracht wird (HEGNAUER, a.a.O., N 30 zu Art. 289 ZGB). Wurde über die Unterhaltspflicht ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte