Die Eltern können selbst nach eherichterlicher Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut an einen Elternteil im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren, dass die tatsächliche Obhut beim nicht sorgeberechtigten Elternteil liegen solle, wobei diese Vereinbarung nur auf Zusehen hin Gültigkeit hat. Hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil die tatsächliche Obhut inne, so schuldet er keinen Unterhaltsbeitrag resp. er kann den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag mit dem eigenen Anspruch auf ein Pflegegeld im Sinne von Art. 294 Abs. 1 ZGB verrechnen (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Supplement zu Art. 276-295 ZGB, N 102 ff. zu Art. 276). Hat der sorgeberechtigte Elternteil der Unterbringung des Kindes