Das Sorgerecht umfasst die (rechtliche) Obhut über das Kind, was auch den Entscheid über die Unterbringung des Kindes in der eigenen häuslichen Gemeinschaft oder bei Dritten umfasst. Auch die unverheiratete Mutter kann die tatsächliche Obhut auf Zusehen dem Vater überlassen (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandschaftsrechts, Bern 1999, N 26.06). Die Eltern können selbst nach eherichterlicher Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut an einen Elternteil im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren, dass die tatsächliche Obhut beim nicht sorgeberechtigten Elternteil liegen solle, wobei diese Vereinbarung nur auf Zusehen hin Gültigkeit hat.