aa) Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung geleistet, wenn das Kind nicht unter Obhut der Eltern steht (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Das Kind unverheirateter Eltern steht regelmässig unter der elterlichen Sorge der Mutter (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Auf Antrag kann den Eltern von der Vormundschaftsbehörde die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden (Art. 298a ZGB). Das Sorgerecht umfasst die (rechtliche) Obhut über das Kind, was auch den Entscheid über die Unterbringung des Kindes in der eigenen häuslichen Gemeinschaft oder bei Dritten umfasst.