In den Jahren 2004 und 2005 sind nach Ansicht der Vorinstanz insgesamt Fr. 4'590.55 zuviel an bevorschussten Unterhaltsbeiträgen ausgerichtet worden. Zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht für diese Beiträge. c) Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die unbestrittenermassen nie geleisteten Unterhaltsbeiträge für das Kind C.___ der Rekurrentin als anrechenbares Einkommen anzurechnen sind (vgl. nachstehend II. 3.). Auch bleibt zu prüfen, ob sich infolge einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte