Anrechenbares Einkommen ist u. a. dasjenige des obhutsberechtigten Elternteils und des Konkubinatspartners (Art. 4bis Abs. 1 GIVU). Als Einkommen angerechnet werden neben dem Nettoerwerbseinkommen unter anderem auch Unterhaltsbeiträge (Art. 4bis Abs. 2 lit. a und c GIVU).