GIVU regelt die Ausschlussgründe. So besteht unter anderem kein Anspruch auf Vorschüsse, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist oder die Eltern zusammenwohnen (vgl. Art. 3 lit. b und f GIVU). Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt bzw. teilweise bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 GIVU). Anrechenbares Einkommen ist u. a. dasjenige des obhutsberechtigten Elternteils und des Konkubinatspartners (Art. 4bis Abs. 1 GIVU).