1.- Gemäss Art. 42 lit. ater des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) können Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates über Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beim Versicherungsgericht mit Rekurs angefochten werden. Auf den rechtzeitig eingegangenen Rekurs ist einzutreten, da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte