c) Am 24. April 2007 tritt die Präsidentin der Abteilung I des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf das als Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betrachtete Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein, da die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen besteht, womit die laufenden Vorschüsse bis zum Endentscheid ungekürzt auszuzahlen sind (act. G 4). C.- Die Rekurrentin verzichtet auf eine Replik (vgl. act. G 6). II.