b) Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. April 2007 die Abweisung des Rekurses sowie des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung bringt sie vor, die Rückerstattungspflicht basiere wesentlich darauf, dass die Rekurrentin meist ein Einkommen erzielt habe, das höher gewesen sei als das Mindesteinkommen für die Alimentenbevorschussung und in einigen Monaten sogar die Bevorschussungsgrenze überstiegen habe. Sogar ohne Einberechnung der Alimente für die Tochter C.___ komme es zu diesem Ergebnis. Auf den Unterhaltsbeitrag könne nicht verzichtet werden.