auf eine hälftige Teilung der Obhut und die hälftige Kostentragung verständigt. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, den vertraglich vereinbarten, jedoch nie bezahlten Unterhaltsbeitrag bei der Alimentenbevorschussung zu berücksichtigen. Die Verrechnung der noch nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtskräftigen Rückforderungsverfügung mit der laufenden Alimentenbevorschussung sei zudem unzulässig (act. G 1).