B.- a) Gegen den Beschluss vom 6. März 2006 richtet sich der vorliegende Rekurs. Die Rekurrentin lässt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Rückforderungsverfügung beantragen. Ausserdem beantragt sie, es sei die Verrechnung dieser Beträge mit der laufenden Alimentenbevorschussung aufzuheben. Vorsorglicherweise sei die Gemeinde Bad Ragaz anzuweisen, der Rekurrentin die Bevorschussungsansprüche betreffend Unterhalt für A.___ unverzüglich auszuzahlen und die Verrechnung der angeblich zuviel bezogenen Bevorschussung bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens unverzüglich einzustellen.