G 1.11, act. G 3.120). Der am 14. Dezember 2006 gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde vom Gemeinderat Bad Ragaz mit Beschluss vom 6. März 2007 mit der Begründung abgewiesen, auf die mit genehmigter Unterhaltsvereinbarung zugesprochenen Unterhaltsbeiträge könne nicht zulasten der Alimentenbevorschussung verzichtet werden. Die behauptete Obhutsaufteilung könne nicht dazu führen, dass die Unterhaltsbeiträge von D.___ nicht oder nur teilweise angerechnet würden, solange nicht im ordentlichen Abänderungsverfahren ein neuer Unterhaltsbeitrag festgesetzt werde.