Gemeinde Bad Ragaz mit Verfügung vom 28. November 2006 die im Jahr 2004 und 2005 zuviel bezogenen Alimentenbevorschussungsbeträge von insgesamt Fr. 4'590.55 zurück. Gleichzeitig legte es fest, dass die laufende Alimentenbevorschussung mit der ausstehenden Rückforderung verrechnet werde und damit bis zur Tilgung der Rückforderungsschuld keine Alimentenbevorschussung ausgerichtet werde (act. G 1.11, act.