d) Nach einer erneuten Überprüfung aufgrund der nunmehr tieferen Unterhaltsbeiträge von D.___ wurde der Anspruch auf Alimentenbevorschussung ab 1. Dezember 2006 auf Fr. 731.-- festgelegt (act. G 3.119). Die Differenz von Fr. 357.-- für die Monate November und Dezember 2006 zur per Dauerauftrag ausgerichteten Alimentenbevorschussung von Fr. 552.50 wollte das Sozialamt mit der Rückerstattungsschuld verrechnen. Da F.___ mit der Rückforderung der zuviel bezogenen Bevorschussungen nicht einverstanden war, forderte das Sozialamt der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte