c) Im Juli 2005 beantragten die Eltern von C.___ rückwirkend per 1. Oktober 2003 die gemeinsame elterliche Sorge. In der in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarung wurde festgehalten, dass die anfallenden Kosten untereinander getragen würden und der Unterhaltsbeitrag von D.___ somit wegfalle (act. G 1.1). Diese Vereinbarung wurde von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Bad Ragaz nicht genehmigt; das mit Beschwerde angerufene Justiz- und Polizeidepartement stellte aufgrund der beantragten Rückwirkung die Nichtgenehmigung in Aussicht, worauf F.___ und D.___ die Beschwerde zurückzogen (act. G 1.5, act. G 1.7, act.