gemäss Unterhaltsvertrag zu einem Unterhaltsbeitrag von aktuell Fr. 692.-- verpflichtet sei, auf dessen Entrichtung nicht verzichtet werden könne. Würden aufgrund einer Vereinbarung trotzdem keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht, so sei dies für die Alimentenbevorschussung unbeachtlich (act. G 3.113). Das Sozialamt stellte fest, dass die zuviel ausgerichtete Alimentenbevorschussung im Jahr 2004 Fr. 4'563.-- und im Jahr 2005 Fr. 27.55 betrage (act. G 3.110, act. G 3.114, vgl. auch act. G 3.120). Ab März 2006 richtete das Sozialamt eine monatliche Alimentenbevorschussung von Fr. 552.50 aus (act. G 3.117).