April 2005 die Alimentenbevorschussung aufgrund monatlicher Prüfung in unterschiedlicher Höhe aus (act. G 3.108, act. G 3.114). Am 4. Mai 2005 teilte F.___ dem Sozialamt der Gemeinde Bad Ragaz mit, sie sorge gemeinsam mit dem Vater des Kindes für ihre Tochter, weshalb D.___ ihr keine Unterhaltsbeiträge entrichte. Darum könnten ihr keine Unterhaltsbeiträge als Einkommen angerechnet werden (act. G 3.112). Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 wies das Sozialamt F.___ darauf hin, dass D.___ gemäss Unterhaltsvertrag zu einem Unterhaltsbeitrag von aktuell Fr. 692.-- verpflichtet sei, auf dessen Entrichtung nicht verzichtet werden könne.