Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt. Bei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1) Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,