{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-07-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2007-1_2007-07-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7229&type=1563347022&cHash=a2d45bf7822ac21f4a7859becbd23faf", "Checksum": "774a2b3cd3decc7d495861fcc50aea65"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["ABV 2007/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:13:24", "Checksum": "2364b4761a10613cad0d369b0acd5fd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)\n\nAugust 2005: Fr. 860.--\n\nSeptember 2005: Fr. 860.--\n\nOktober 2005: Fr. 775.50\n\nNovember 2005: Fr. 860.--\n\nDezember 2005: Fr. 647.75\n\nTotal: Fr. 8'834.65\n\ndd) Die teilweise Bevorschussung für das Jahr 2005 ergibt damit einen\nBevorschussungsanspruch von Fr. 8'834.65. Ausbezahlt hat die Vorinstanz eine\nBevorschussung von insgesamt Fr. 5'188.75, womit für das Jahr 2005 noch eine\nNachzahlung von Fr. 3'645.90 zu erfolgen hat.\n\nee) Die Verrechnung der zuviel bezogenen und zurückzuerstattenden\nAlimentenbevorschussung von Fr. 2'262.85 mit der Nachzahlung von Fr. 3'645.90 ist\nim vorliegenden Fall zulässig, weshalb für den zu beurteilenden Zeitraum die Differenz\nals nachzuzahlende Alimentenbevorschussung auszurichten ist. Nachdem das\nVersicherungsgericht als Rekursinstanz nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden\nist (Art. 56 Abs. 1 VRP), ist im vorliegenden Fall antragsgemäss der Rekursentscheid\nder Vorinstanz aufzuheben und darüber hinaus die Vorinstanz zu verpflichten, der\nRekurrentin Fr. 1'383.05 nachzuzahlen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob eine\nRückerstattungsschuld mit einer laufenden Bevorschussung verrechnet werden kann.\n\n5.- a) Im Sinne dieser Erwägungen ist in Gutheissung des Rekurses der\nRekursentscheid der Vorinstanz vom 6. März 2007 aufzuheben, und die Vorinstanz ist\nzu verpflichten, der Rekurrentin für das Jahr 2005 eine Alimentenbevorschussung von\nFr. 1'383.05 nachzuzahlen.\n\nb) Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS\n951.1) ist das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenpflichtig; die Kosten hat diejenige\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPartei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Vom\nGemeinwesen werden in der Regel keine Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend\nfinanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Ausgangsgemäss hat die\nRekurrentin, die eine Parteientschädigung verlangt hat, Anspruch auf Ersatz ihrer\nausseramtlichen Kosten (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 VRP). In der\nVerwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22\nAbs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung pauschal Fr.\n1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung für das\nRekursverfahren vor Versicherungsgericht von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen\nund Mehrwertsteuer) als angemessen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. In Gutheissung des Rekurses wird der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 6. März\n2006 aufgehoben.\n\n2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Rekurrentin für das Jahr 2005 eine\nAlimentenbevorschussung von Fr. 1'383.05 nachzuzahlen.\n\n3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n4. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu\nbezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17\n"}