{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-07-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2007-1_2007-07-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7229&type=1563347022&cHash=a2d45bf7822ac21f4a7859becbd23faf", "Checksum": "774a2b3cd3decc7d495861fcc50aea65"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["ABV 2007/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:13:24", "Checksum": "2364b4761a10613cad0d369b0acd5fd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)\n\nApril 05: Fr. 4'501.10 (Fr. 4'175.30 + Fr. 325.80)\n\nMai 05: Fr. 4'413.30\n\nJuni 05: Fr. 4'718.25 (Fr. 4'235.70 + Fr. 542.95)\n\nJuli 05: Fr. 4'175.30\n\nAugust 05: Fr. 4'175.30\n\nSeptember 05: Fr. 4'392.50 (Fr. 4'175.30 + Fr. 217.20)\n\nOktober 05: Fr. 4'175.30\n\nNovember 05: Fr. 4'609.70 (Fr. 4'175.30 + Fr. 434.40)\n\nf) Aufgrund der anrechenbaren Einkommen hat die Rekurrentin im Monat August 2004\nkeinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung, da in diesem Monat ihr anrechenbares\nEinkommen (act. G 1 29.25) die Bevorschussungsgrenze (Fr. 5'600.90)\n\nübersteigt. Für die Monate Januar, Februar, April und Mai 2004 liegt das anrechenbare\nEinkommen unter dem Mindesteinkommen (Fr. 4'087.20), weshalb für diese Monate ein\nAnspruch auf volle Alimentenbevorschussung besteht, wobei jedoch nach Art. 4 Abs. 1\nGIVU Unterhaltsbeiträge nur bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der\neidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst werden. Im\nJahr 2004 betrug die maximale Waisenrente Fr. 844.--, weshalb der Unterhaltsbeitrag\nfür A.___ B.___ von Fr. 897.15 nur in diesem Umfang zu bevorschussen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ng) Für die Monate März, Juni, Juli und September bis Dezember 2004 sowie für das\ngesamte Jahr 2005 hat die Rekurrentin Anspruch auf eine teilweise Bevorschussung\nder Unterhaltsbeiträge.\n\naa) Nach Art. 4quinquies Abs. 1 GIVU werden bei teilweiser Bevorschussung die\nBevorschussungsgrenze und das anrechenbare Einkommen je um das\nMindesteinkommen vermindert. Der Unterhaltsbeitrag wird sodann im Verhältnis des\nverminderten anrechenbaren Einkommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze\ngekürzt (Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU). Wenn der so errechnete Unterhaltsbeitrag den\nBetrag der höchsten AHV-Waisenrente übersteigt, so wird nur letzterer ausgerichtet\n(Art. 4 Abs. 1 GIVU). Zu beachten ist also, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss\nScheidungsurteil verhältnismässig gekürzt wird und erst dann der\nPlafonierungsmechanismus von Art. 4 Abs. 1 GIVU greift. Den maximalen Vorschuss\ngemäss Art. 4 Abs. 1 GIVU verhältnismässig zu kürzen, wie dies die Vorinstanz\nvorgenommen hat, widerspricht dem Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes.\n\nbb) Für das Jahr 2004 ist somit im genannten Zeitraum der Unterhaltsbeitrag von Fr.\n897.15 (Indexstand per 1. Januar 2004) gemäss nachfolgender Formel zu kürzen:\n\nanrechenbares Einkommen - Mindesteinkommen\n\nFr. 897.15 - ( --------------------------------------------------- x Fr. 897.15)\n\nBevorschussungsgrenze - Mindesteinkommen\n\nWerden für die einzelnen Monate die anrechenbaren Einkommen in die obgenannte\nFormel eingesetzt (Bevorschussungsgrenze von Fr. 5'600.90 und Mindesteinkommen\nvon Fr. 4'087.10 sind gleich bleibende Werte), so resultieren nachfolgende\nBevorschussungsbeträge, wobei der Bevorschussungsbetrag des Monats Juni 2004\nknapp über der Plafonierungsgrenze von Fr. 844.-- liegt und auf letztere zu begrenzen\nist:\n\nMärz 2004: Fr. 45.90\n\nJuni 2004: Fr. 844.--\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJuli 2004: Fr. 843.10\n\nSeptember 2004: Fr. 843.10\n\nOktober 2004: Fr. 545.75\n\nNovember 2004: Fr. 843.10\n\nDezember 2004: Fr. 524.20\n\nTotal: Fr. 4'489.15\n\ncc) Die volle Bevorschussung (4 x Fr. 844.--) sowie die teilweise Bevorschussung (Fr.\n4'489.15) ergeben somit einen gesamten Bevorschussungsanspruch von Fr. 7'865.15.\nAusbezahlt hat die Vorinstanz eine Bevorschussung von insgesamt Fr. 10'128.--, womit\nfür das Jahr 2004 ein Rückforderungsbetrag von Fr. 2'262.85 verbleibt.\n\nFür das gesamte Jahr 2005 ist der Unterhaltsbeitrag von Fr. 907.90 (Indexstand per 1.\nJanuar 2005) gemäss der gleichen Formel zu kürzen, wobei für die\nBevorschussungsgrenze und das Mindesteinkommen die für 2005 geltenden Werte\nvon Fr. 5'710.95 und Fr. 4'167.45 einzusetzen sind. Werden die anrechenbaren\nEinkommen der einzelnen Monate eingesetzt, so resultieren nachfolgende\nBevorschussungsbeträge, wobei die Bevorschussungsbeträge der Monate August,\nSeptember und November 2005 über der im Jahr 2005 geltenden Plafonierungsgrenze\nvon Fr. 860.-- liegen und auf letztere zu begrenzen sind:\n\nJanuar 2005: Fr. 648.30\n\nFebruar 2005: Fr. 637.10\n\nMärz 2005: Fr. 711.65\n\nApril 2005: Fr. 775.50\n\nMai 2005: Fr. 711.65\n\nJuni 2005: Fr. 763.30\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJuli 2005: Fr. 583.90\n\n"}