{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-07-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2007-1_2007-07-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7229&type=1563347022&cHash=a2d45bf7822ac21f4a7859becbd23faf", "Checksum": "774a2b3cd3decc7d495861fcc50aea65"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["ABV 2007/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:13:24", "Checksum": "2364b4761a10613cad0d369b0acd5fd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)\n\nc) Die Bevorschussungsgrenze entspricht dem Mindesteinkommen zuzüglich des um\neinen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen\nLebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen (Art. 4quater GIVU). Für das Jahr\n2004 ergibt sich im vorliegenden Fall eine Bevorschussungsgrenze von Fr. 67'210.50,\nwas einem monatlichen Betrag von Fr. 5'600.90 entspricht. Für das Jahr 2005 resultiert\neine Bevorschussungsgrenze von Fr. 68'531.40, was einem monatlichen Betrag von Fr.\n5'710.95 entspricht.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Das anrechenbare Einkommen der Rekurrentin für das Jahr 2004\n(Bemessungszeitraum Dezember 2003 bis November 2004) setzt sich aus ihrem\nErwerbseinkommen in der Klinik E.___, der Stiftung F.___ und der G.___ zusammen.\n\naa) In der Stiftung F.___ verdiente die Rekurrentin im Dezember 2003 (offensichtlich\nohne 13. Monatslohn) Fr. 3'776.80. In den Monaten Januar bis Mai 2004 erzielte sie\nEinkommen von Fr. 3'974.35, Fr. 3'966.--, Fr. 3'993.60, Fr. 3'966.-- und Fr. 4'176.50\n(jeweilige Nettoeinkommen zuzüglich Anteil 13. Monatslohn [im Mai 2004 ausbezahlt]\nvon Fr. 278.70 netto; im Nettoeinkommen Mai ist die erst im Juni ausbezahlte\nInkonvenienzzulage von Fr. 217.95 berücksichtigt). Im September verdiente die\nRekurrentin Fr. 502.25 netto. Im November erzielte sie ein Nettoeinkommen von Fr.\n538.10.\n\nbb) In der Klinik E.___ betrug das regelmässige, monatliche Nettoeinkommen der\nRekurrentin ab dem Eintritt im Juni 2004 Fr. 3'872.95, da der für die Spendenaktion\nmonatlich abgezogene Betrag von Fr. 1.-- nicht abzuziehen ist. Zuzüglich des Netto-\nAnteils des 13. Monatslohns von Fr. 305.35.-- ergibt sich daraus ein monatliches\nNettoeinkommen von Fr. 4'178.30. Im Juni 2004 ist der Betrag von Fr. 20.-- für das\nBadge-Depot nicht abzuziehen, dagegen sind die erst im Juli ausbezahlten\nKinderzulagen für den Juni bereits in der Lohnabrechnung vom Juni zu\nberücksichtigen.\n\ncc) Bei der G.___ erzielte die Rekurrentin im Februar 2004 ein Nettoeinkommen von Fr.\n1'557.45. Im Juli 2004 verdiente sie Fr. 1'950.95.\n\ndd) Daraus ergeben sich folgende Nettoerwerbseinkommen\n\nDezember 03 Fr. 3'776.80\n\nJanuar 04 Fr. 3'974.35\n\nFebruar 04 Fr. 5'523.45 (Fr. 3'966.-- + Fr. 1'557.45)\n\nMärz 04 Fr. 3'993.60\n\nApril 04 Fr. 3'966.--\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMai 04 Fr. 4'176.50\n\nJuni 04 Fr. 4'178.30\n\nJuli 04 Fr. 6'129.25 (Fr. 4'178.30 + Fr. 1'950.95)\n\nAugust 04 Fr. 4'178.30\n\nSeptember 04 Fr. 4'680.55 (Fr. 4'178.30 + Fr. 502.25)\n\nOktober 04 Fr. 4'178.30\n\nNovember 04 Fr. 4'716.40 (Fr. 4'178.30 + Fr. 538.10)\n\ne) Das anrechenbare Einkommen der Rekurrentin für das Jahr 2005\n(Bemessungszeitraum Dezember 2004 bis November 2005) setzt sich aus ihrem\nErwerbseinkommen in der Klinik E.___ und der Stiftung F.___ zusammen.\n\naa) Im Dezember 2004 verdiente die Rekurrentin in der Klinik E.___ Fr. 4'178.30. Ab\ndem Jahr 2005 betrug das monatliche Nettoeinkommen sodann Fr. 3'868.30 (Fr. 1.--\nfür Spendenaktion ist nicht abzuziehen). Zuzüglich dem Netto-Anteil des 13.\nMonatslohns von Fr. 307.-- ergibt sich daraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr.\n4'175.30. Im Mai 2005 erhielt die Rekurrentin noch einen Brutto-Leistungsbonus von\nFr. 260.-- (netto: Fr. 238.--), womit in diesem Monat ein Nettoeinkommen von Fr.\n4'413.30 resultiert. Im Monat Juni 2005 kommt ein Sonntagsdienstzuschlag von Fr.\n66.-- (netto: Fr. 60.40) hinzu, womit ein Nettoeinkommen von Fr. 4'235.70 resultiert.\n\nbb) In der Stiftung F.___ verdiente die Rekurrentin im Dezember 2004 Fr. 430.50 und im\nJanuar 2005 Fr. 452.55 (Fr. 343.95 zuzüglich Netto-Anteil von Fr. 108.60 an den erst im\nApril 2005 entlöhnten, jedoch im Januar 2005 geleisteten Stunden). Im Februar\nverdiente die Rekurrentin Fr. 325.80 (im April ausbezahlt), im März Fr. 217.20 (ebenfalls\nim April ausbezahlt) und im April Fr. 325.80. Im Juni, September und November erzielte\nsie Einkommen von Fr. 542.95, Fr. 217.20 und Fr. 434.40 netto.\n\ncc) Daraus ergeben sich folgende Nettoerwerbseinkommen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDezember 04 Fr. 4'608.80 (Fr. 4'178.30 + Fr. 430.50)\n\nJanuar 05: Fr. 4'627.85 (Fr. 4'175.30 + Fr. 452.55)\n\nFebruar 05: Fr. 4'501.10 (Fr. 4'175.30 + Fr. 325.80)\n\nMärz 05: Fr. 4'392.50 (Fr. 4'175.30 + Fr. 217.20)\n\n"}