{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-07-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2007-1_2007-07-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7229&type=1563347022&cHash=a2d45bf7822ac21f4a7859becbd23faf", "Checksum": "774a2b3cd3decc7d495861fcc50aea65"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["ABV 2007/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:13:24", "Checksum": "2364b4761a10613cad0d369b0acd5fd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLeistungsfähigkeit der Rekurrentin und jene von D.___ nicht wesentlich unterschieden\nhaben. Somit hat sich der Anteil an der Tragung der Unterhaltskosten zwar in der Form,\nnicht aber in der Höhe verändert. Damit ist in der einvernehmlichen Teilung der Obhut\nund der damit einhergehenden Kosten kein Verzicht der Rekurrentin auf einen\nUnterhaltsbeitrag zu erblicken, da D.___ weiterhin Unterhaltsleistungen erbringt, jedoch\nals Natural- statt als Geldleistungen. Zu beachten ist zudem, dass die Rekurrentin den\nvertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag nicht erhältlich machen könnte, ohne\nihrerseits einen Anspruch von D.___ auf ein Pflegegeld erfüllen zu müssen.\nEntsprechend könnte der Rekurrentin ohnehin kein hypothetisches Einkommen\nangerechnet werden.\n\ndd) Zu beachten ist nun aber, dass sich die nur noch hälftige Tragung der\nUnterhaltskosten durch die Rekurrentin auf der Bedarfsseite auszuwirken hat. Damit\nwird der auf der Einnahmenseite nicht mehr berücksichtigte Unterhaltsbeitrag\nausgeglichen (vgl. nachstehend II 4. a/bb).\n\nc) Anhand dieser Feststellungen ist neu zu überprüfen, ob die Rekurrentin im Jahr 2004\nund 2005 Anspruch auf eine Alimentenbevorschussung hat. Hierbei sind die\nSteigerungen des Erwerbseinkommens der Rekurrentin zu berücksichtigen. Aufgrund\nder Schwankungen desselben rechtfertigt sich das Vorgehen der Vorinstanz, den\nAnspruch auf Alimentenbevorschussung für jeden Monat gesondert zu prüfen. Dabei\nist das Vorgehen der Vorinstanz zu wählen und - dem Charakter der Vorschusszahlung\nentsprechend - das Einkommen des vergangenen Monats für die Anspruchsprüfung\ndes laufenden Monats zu verwenden.\n\n4.- a) aa) Gemäss Art. 4ter Abs. 1 lit. a GIVU entspricht das Mindesteinkommen beim\nalleinstehenden, obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für\nAlleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche\nErgänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel. Der Betrag für den allgemeinen\nLebensbedarf bei den ordentlichen Ergänzungsleistungen bemisst sich nach einer vom\nGesetzgeber vorgegebenen, vom Bundesrat durch Verordnung periodisch\nangepassten Bandbreite, innerhalb derer die Kantone den gültigen Pauschalbetrag\nfestlegen können (Art. 3b Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ELG, vgl. auch Art. 4\nELG). Der Kanton St. Gallen hat den höchstzulässigen Ansatz als Pauschalbetrag für\nden allgemeinen Lebensbedarf festgelegt (Art. 2 Ergänzungsleistungsgesetz, sGS\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n351.5). Im Jahr 2004 betrug der Höchstbetrag für Alleinstehende Fr. 17'300.--, im Jahr\n2005 belief er sich auf Fr. 17'640.--. Um einen Zwanzigstel erhöht und verdoppelt\nergibt sich daraus für das Jahr 2004 ein Mindesteinkommen für Alleinstehende von Fr.\n36'330.-- und für das Jahr 2005 ein solches von Fr. 37'044.--.\n\nbb) Gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU wird das Mindesteinkommen erhöht, wenn Kinder,\nfür die der obhutsberechtigte Elternteil unterhaltspflichtig ist, mit ihm im gleichen\nHaushalt leben. Die Erhöhung beträgt für das erste Kind einen Viertel und für das\nzweite Kind einen Fünftel des um einen Zwanzigstel erhöhten und verdoppelten\nBetrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für\nordentliche Ergänzungsleistungen. Im gleichen Haushalt wie die Rekurrentin lebt der\nSohn A.___, womit eine Erhöhung um einen Viertel des genannten Betrages\nvorzunehmen ist. Da die Tochter C.___ nur zur Hälfte im Haushalt der Rekurrentin lebt,\nist für sie nur ein halber Zuschlag vorzunehmen. Statt einem Fünftel ist also nur ein\nZehntel des genannten Betrages hinzuzurechnen. Damit ist das Mindesteinkommen um\njeweils 7/20 (¼ + 1/10) des um einen Zwanzigstel erhöhten und verdoppelten Betrags\ndes für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche\nErgänzungsleistungen vorzunehmen.\n\ncc) Für das Jahr 2004 beträgt demnach das Mindesteinkommen der Rekurrentin Fr.\n49'045.50 (Fr. 36'330.-- + 7/20 x Fr. 36'330.--), was einem monatlichen\nMindesteinkommen von Fr. 4'087.10 entspricht. Für das Jahr 2005 beläuft sich das\nMindesteinkommen der Rekurrentin auf Fr. 50'009.40 (Fr. 37'044.-- + 7/20 x Fr.\n37'044.--), was einem monatlichen Mindesteinkommen von Fr. 4'167.45 entspricht.\n\n"}