{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-07-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2007-1_2007-07-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7229&type=1563347022&cHash=a2d45bf7822ac21f4a7859becbd23faf", "Checksum": "774a2b3cd3decc7d495861fcc50aea65"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["ABV 2007/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:13:24", "Checksum": "2364b4761a10613cad0d369b0acd5fd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)\n\naa) Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes\naufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung\ngeleistet, wenn das Kind nicht unter Obhut der Eltern steht (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Das\nKind unverheirateter Eltern steht regelmässig unter der elterlichen Sorge der Mutter\n(Art. 298 Abs. 1 ZGB). Auf Antrag kann den Eltern von der Vormundschaftsbehörde die\ngemeinsame elterliche Sorge übertragen werden (Art. 298a ZGB). Das Sorgerecht\numfasst die (rechtliche) Obhut über das Kind, was auch den Entscheid über die\nUnterbringung des Kindes in der eigenen häuslichen Gemeinschaft oder bei Dritten\numfasst. Auch die unverheiratete Mutter kann die tatsächliche Obhut auf Zusehen dem\nVater überlassen (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen\nVerwandschaftsrechts, Bern 1999, N 26.06). Die Eltern können selbst nach\neherichterlicher Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut an einen Elternteil im\ngegenseitigen Einvernehmen vereinbaren, dass die tatsächliche Obhut beim nicht\nsorgeberechtigten Elternteil liegen solle, wobei diese Vereinbarung nur auf Zusehen hin\nGültigkeit hat. Hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil die tatsächliche Obhut inne, so\nschuldet er keinen Unterhaltsbeitrag resp. er kann den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag\nmit dem eigenen Anspruch auf ein Pflegegeld im Sinne von Art. 294 Abs. 1 ZGB\nverrechnen (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Supplement zu Art. 276-295 ZGB,\nN 102 ff. zu Art. 276). Hat der sorgeberechtigte Elternteil der Unterbringung des Kindes\nbeim nicht sorgeberechtigten Elternteil zugestimmt, so erklärt er sich damit\neinverstanden, dass der Unterhalt durch Natural- statt Geldleistung erbracht wird\n(HEGNAUER, a.a.O., N 30 zu Art. 289 ZGB). Wurde über die Unterhaltspflicht ein\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVertrag abgeschlossen, so ist dieser verbindlich. Bedingt durch den Dauercharakter\ndes Unterhaltsvertrags ist die Vereinbarung im Rahmen einer Anpassung an\ngewandelte Umstände - unter Vorbehalt des ausnahmsweisen Ausschlusses der\nAbänderbarkeit gemäss Art. 287 Abs. 2 ZGB - prinzipiell abänderbar, was gerade auch\nfür einvernehmliche Regelungen gilt (PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, N 17\nzu Art. 287).\n\nbb) Nach ihren Angaben bestritt die Rekurrentin im fraglichen Zeitraum 2004 und 2005\n(wie auch heute) den Unterhalt für die Tochter C.___ seit der Auflösung des\nKonkubinats mit dem Vater des Kindes, D.___, zu gleichen Teilen mit demselben. Es\nbesteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal die\nVormundschaftsbehörde mittlerweile den Eltern das gemeinsame Sorgerecht\nübertragen hat (vgl. act. G 1.10). Bei dieser einvernehmlichen Teilung der Obhut über\ndas Kind und hälftigen Tragung des Unterhalts handelt es sich offensichtlich um eine\nÄnderung der im Unterhaltsvertrag getroffenen Regelung, die nach dem oben\nAusgeführten (II. 3 c/aa hievor), jedoch grundsätzlich zulässig ist, und der die Eltern im\nÜbrigen schon vor der Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht nachgelebt hatten.\nDaran ändert nichts, dass eine solche Regelung gemäss Art. 287 Abs. 2 ZGB für das\nKind erst mit der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde verbindlich wird. Für die\nFestlegung des anrechenbaren Einkommens der Rekurrentin ist die einvernehmliche\nAbänderung der Unterhaltsregelung beachtlich, solange damit kein Verzicht auf einen\nUnterhaltsbeitrag einhergeht.\n\ncc) Im Unterhaltsvertrag wurde vereinbart, dass D.___ an den Unterhalt der Tochter\nC.___ monatliche, indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 580.-- (1.-6. Altersjahr), Fr.\n630.-- (7.-12. Altersjahr) sowie Fr. 700.-- (13. Altersjahr bis zur Mündigkeit) zu\nentrichten habe. Angesichts des durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs für ein Kind (vgl.\ndazu die Zusammenstellung des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons\nZürich, act. G 1.9/2) kann davon ausgegangen werden, dass seine (finanzielle)\nLeistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrags nicht höher\neinzustufen war als diejenige der Rekurrentin, da nach dem Unterhaltsvertrag\noffensichtlich auch eine hälftige Teilung des Unterhalts vorgesehen war, wobei der\nVater den Unterhalt durch Geldleistung zu erbringen hatte. Wie in entsprechenden\nFällen üblich, dürfte es sich von vornherein um eine Regelung des Konfliktfalles\ngehandelt haben. Auch im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum dürfte sich die\n\n"}