{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-07-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2007-1_2007-07-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7229&type=1563347022&cHash=a2d45bf7822ac21f4a7859becbd23faf", "Checksum": "774a2b3cd3decc7d495861fcc50aea65"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["ABV 2007/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:13:24", "Checksum": "2364b4761a10613cad0d369b0acd5fd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)\n\n2.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht\nder Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für\nelterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem\nUnterhaltsvertrag nach Art. 287 des schweizerischen Zivilgesetzbuches festgesetzt\nsind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen. Nach Art. 2\nAbs. 2 GIVU werden Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die ab Beginn des Monats fällig\nwerden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt, und die in den letzten drei\nMonaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind. Art. 3 GIVU regelt die\nAusschlussgründe. So besteht unter anderem kein Anspruch auf Vorschüsse, wenn der\nUnterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist oder die Eltern zusammenwohnen (vgl.\nArt. 3 lit. b und f GIVU). Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten\nWaisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung\nbevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht\nübersteigt bzw. teilweise bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die\nBevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 GIVU). Anrechenbares Einkommen ist\nu. a. dasjenige des obhutsberechtigten Elternteils und des Konkubinatspartners (Art.\n4bis Abs. 1 GIVU). Als Einkommen angerechnet werden neben dem\nNettoerwerbseinkommen unter anderem auch Unterhaltsbeiträge (Art. 4bis Abs. 2 lit. a\nund c GIVU).\n\nb) Im vorliegenden Fall geht es um die Bevorschussung des Unterhaltsbeitrags von\nA.___. Im Scheidungsurteil vom 15. Dezember 1992 wurde der Vater des Kindes zu\neinem der Teuerung anzupassenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.--\n(teuerungsbereinigt für das Jahr 2004: Fr. 897.15; für das Jahr 2005: Fr. 907.90)\nverpflichtet (act. G 3.1). Trotz Inkassobemühungen der Vorinstanz (vgl. die separat\neingereichten diesbezüglichen Akten) gingen diese Unterhaltsbeiträge nicht ein,\nweshalb sie über längere Zeit zu bevorschussen waren. In den Jahren 2004 und 2005\nsind nach Ansicht der Vorinstanz insgesamt Fr. 4'590.55 zuviel an bevorschussten\nUnterhaltsbeiträgen ausgerichtet worden. Zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht für\ndiese Beiträge.\n\nc) Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die unbestrittenermassen nie geleisteten\nUnterhaltsbeiträge für das Kind C.___ der Rekurrentin als anrechenbares Einkommen\nanzurechnen sind (vgl. nachstehend II. 3.). Auch bleibt zu prüfen, ob sich infolge einer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErhöhung des Erwerbseinkommens der Rekurrentin im Jahr 2004 der Anspruch auf\nAlimentenbevorschussung verändert hat (vgl. nachstehend II. 4.).\n\n3.- a) Die Vorinstanz hat der Rekurrentin bei der Berechnung des anrechenbaren\nEinkommens im Sinne von Art. 4bis GIVU die vom Vater D.___ unbestrittenermassen\nnie geleisteten Unterhaltsbeiträge als hypothetisches Einkommen angerechnet.\n\nb) Gemäss Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU werden Unterhaltsbeiträge als Einkommen\nangerechnet. Ob nach dieser Bestimmung auch ein hypothetisches Einkommen\n(Verzichtseinkommen) als anrechenbares Einkommen gilt, ist fraglich, kann aber offen\nbleiben, wenn sich ergibt, dass die Rekurrentin nicht auf Unterhaltsbeiträge verzichtet\nhat, was nachfolgend zu prüfen ist.\n\n"}