{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-07-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2007-1_2007-07-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7229&type=1563347022&cHash=a2d45bf7822ac21f4a7859becbd23faf", "Checksum": "774a2b3cd3decc7d495861fcc50aea65"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["ABV 2007/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:13:24", "Checksum": "2364b4761a10613cad0d369b0acd5fd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)\n\nB.- a) Gegen den Beschluss vom 6. März 2006 richtet sich der vorliegende Rekurs. Die\nRekurrentin lässt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses und der Rückforderungsverfügung beantragen.\nAusserdem beantragt sie, es sei die Verrechnung dieser Beträge mit der laufenden\nAlimentenbevorschussung aufzuheben. Vorsorglicherweise sei die Gemeinde Bad\nRagaz anzuweisen, der Rekurrentin die Bevorschussungsansprüche betreffend\nUnterhalt für A.___ unverzüglich auszuzahlen und die Verrechnung der angeblich zuviel\nbezogenen Bevorschussung bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens\nunverzüglich einzustellen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, massgebend\nseien die faktischen Verhältnisse. Seit Beginn sei der vertraglich vereinbarte\nUnterhaltsbeitrag für die Tochter C.___ nie bezahlt worden, weil sie während rund 10\nJahren mit dem Vater des Kindes, D.___, zusammengelebt habe. Nach der Aufhebung\ndes gemeinsamen Haushalts habe sie sich sodann mit D.___ auf eine hälftige Teilung\nder Obhut und die hälftige Kostentragung verständigt. Unter diesen Umständen gehe\nes nicht an, den vertraglich vereinbarten, jedoch nie bezahlten Unterhaltsbeitrag bei der\nAlimentenbevorschussung zu berücksichtigen. Die Verrechnung der noch nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrechtskräftigen Rückforderungsverfügung mit der laufenden Alimentenbevorschussung\nsei zudem unzulässig (act. G 1).\n\nb) Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. April 2007 die Abweisung des\nRekurses sowie des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung\nbringt sie vor, die Rückerstattungspflicht basiere wesentlich darauf, dass die\nRekurrentin meist ein Einkommen erzielt habe, das höher gewesen sei als das\nMindesteinkommen für die Alimentenbevorschussung und in einigen Monaten sogar\ndie Bevorschussungsgrenze überstiegen habe. Sogar ohne Einberechnung der\nAlimente für die Tochter C.___ komme es zu diesem Ergebnis. Auf den\nUnterhaltsbeitrag könne nicht verzichtet werden. Ob der Unterhaltsverpflichtete den\nUnterhaltsbeitrag durch direkte Zahlungen oder in Form der direkten Ausgabentragung\nleiste, sei hingegen nicht von Belang. Wenn D.___ die Unterhaltsbeiträge nicht habe\nbezahlen können, so hätte die Rekurrentin ein Gesuch um Bevorschussung der\nUnterhaltsbeiträge für C.___ einreichen müssen. Weil die Rekurrentin auch heute ein\nGehalt habe, das das soziale und das betreibungsrechtliche Existenzminimum\nübersteige, werde die Rückforderung mit den laufenden Vorschüssen verrechnet (act.\nG 3).\n\nc) Am 24. April 2007 tritt die Präsidentin der Abteilung I des Versicherungsgerichts des\nKantons St. Gallen auf das als Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung\nbetrachtete Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein, da die\naufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen besteht, womit die laufenden Vorschüsse\nbis zum Endentscheid ungekürzt auszuzahlen sind (act. G 4).\n\nC.- Die Rekurrentin verzichtet auf eine Replik (vgl. act. G 6).\n\nII.\n\n1.- Gemäss Art. 42 lit. ater des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS\n951.1) können Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates über Bevorschussung\nvon Unterhaltsbeiträgen beim Versicherungsgericht mit Rekurs angefochten werden.\nAuf den rechtzeitig eingegangenen Rekurs ist einzutreten, da auch die übrigen\nprozessualen Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}