{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-07-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2007-1_2007-07-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7229&type=1563347022&cHash=a2d45bf7822ac21f4a7859becbd23faf", "Checksum": "774a2b3cd3decc7d495861fcc50aea65"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["ABV 2007/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:13:24", "Checksum": "2364b4761a10613cad0d369b0acd5fd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)\n\nApril 2005 die Alimentenbevorschussung aufgrund monatlicher Prüfung in\nunterschiedlicher Höhe aus (act. G 3.108, act. G 3.114). Am 4. Mai 2005 teilte F.___\ndem Sozialamt der Gemeinde Bad Ragaz mit, sie sorge gemeinsam mit dem Vater des\nKindes für ihre Tochter, weshalb D.___ ihr keine Unterhaltsbeiträge entrichte. Darum\nkönnten ihr keine Unterhaltsbeiträge als Einkommen angerechnet werden (act. G\n3.112). Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 wies das Sozialamt F.___ darauf hin, dass\nD.___ gemäss Unterhaltsvertrag zu einem Unterhaltsbeitrag von aktuell Fr. 692.--\nverpflichtet sei, auf dessen Entrichtung nicht verzichtet werden könne. Würden\naufgrund einer Vereinbarung trotzdem keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht, so\nsei dies für die Alimentenbevorschussung unbeachtlich (act. G 3.113). Das Sozialamt\nstellte fest, dass die zuviel ausgerichtete Alimentenbevorschussung im Jahr 2004 Fr.\n4'563.-- und im Jahr 2005 Fr. 27.55 betrage (act. G 3.110, act. G 3.114, vgl. auch act.\nG 3.120). Ab März 2006 richtete das Sozialamt eine monatliche\nAlimentenbevorschussung von Fr. 552.50 aus (act. G 3.117).\n\nc) Im Juli 2005 beantragten die Eltern von C.___ rückwirkend per 1. Oktober 2003 die\ngemeinsame elterliche Sorge. In der in diesem Zusammenhang getroffenen\nVereinbarung wurde festgehalten, dass die anfallenden Kosten untereinander getragen\nwürden und der Unterhaltsbeitrag von D.___ somit wegfalle (act. G 1.1). Diese\nVereinbarung wurde von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Bad Ragaz nicht\ngenehmigt; das mit Beschwerde angerufene Justiz- und Polizeidepartement stellte\naufgrund der beantragten Rückwirkung die Nichtgenehmigung in Aussicht, worauf\nF.___ und D.___ die Beschwerde zurückzogen (act. G 1.5, act. G 1.7, act. G 1.8). Die\nam 15. Oktober 2006 eingereichte Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge\nin Verbindung mit dem Unterhaltsvertrag, der einen Unterhaltsbeitrag des Vaters von\nFr. 450.-- monatlich festsetzte, wurde mit Beschluss vom 8. November 2006\ngenehmigt (act. G 1.10, act. G 3.118).\n\nd) Nach einer erneuten Überprüfung aufgrund der nunmehr tieferen Unterhaltsbeiträge\nvon D.___ wurde der Anspruch auf Alimentenbevorschussung ab 1. Dezember 2006 auf\nFr. 731.-- festgelegt (act. G 3.119). Die Differenz von Fr. 357.-- für die Monate\nNovember und Dezember 2006 zur per Dauerauftrag ausgerichteten\nAlimentenbevorschussung von Fr. 552.50 wollte das Sozialamt mit der\nRückerstattungsschuld verrechnen. Da F.___ mit der Rückforderung der zuviel\nbezogenen Bevorschussungen nicht einverstanden war, forderte das Sozialamt der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemeinde Bad Ragaz mit Verfügung vom 28. November 2006 die im Jahr 2004 und\n2005 zuviel bezogenen Alimentenbevorschussungsbeträge von insgesamt Fr. 4'590.55\nzurück. Gleichzeitig legte es fest, dass die laufende Alimentenbevorschussung mit der\nausstehenden Rückforderung verrechnet werde und damit bis zur Tilgung der\nRückforderungsschuld keine Alimentenbevorschussung ausgerichtet werde (act. G\n1.11, act. G 3.120). Der am 14. Dezember 2006 gegen diese Verfügung erhobene\nRekurs wurde vom Gemeinderat Bad Ragaz mit Beschluss vom 6. März 2007 mit der\nBegründung abgewiesen, auf die mit genehmigter Unterhaltsvereinbarung\nzugesprochenen Unterhaltsbeiträge könne nicht zulasten der\nAlimentenbevorschussung verzichtet werden. Die behauptete Obhutsaufteilung könne\nnicht dazu führen, dass die Unterhaltsbeiträge von D.___ nicht oder nur teilweise\nangerechnet würden, solange nicht im ordentlichen Abänderungsverfahren ein neuer\nUnterhaltsbeitrag festgesetzt werde. Weil F.___ zudem ihre Meldepflicht bei\nÄnderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verletzt habe, indem sie ihren\nhöheren Verdienst ab dem Frühjahr 2004 nicht gemeldet habe, könne auf die\nRückforderung des zuviel bezahlten Alimentenbevorschussungsbetrages von Fr.\n4'590.55 nicht verzichtet werden (act. G 1.1, act. G 3.125).\n\n"}