{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-07-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2007-1_2007-07-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7229&type=1563347022&cHash=a2d45bf7822ac21f4a7859becbd23faf", "Checksum": "774a2b3cd3decc7d495861fcc50aea65"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:13:24", "Num": ["ABV 2007/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:13:24", "Checksum": "2364b4761a10613cad0d369b0acd5fd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2007 ABV 2007/1\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\r\n\r\n \r\n\r\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt.\r\n\r\n \r\n\r\nBei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen.\r\n\r\n \r\n\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2007/1\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 01.05.2020\nEntscheiddatum: 17.07.2007\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 17.07.2007\nArt. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art.\n4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die\nBestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem\nanrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen.\nHat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und\nverständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der\ntatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten,\nso liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten\nUnterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im\nEinvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das\nMindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte\nzu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil\nim gleichen Haushalt lebt. 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Juli 2007\n\nIn Sachen\n\nF.___,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRekurrentin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi, Advokaturbüro, Beethovenstrasse\n24, 8002 Zürich,\n\ngegen\n\nGemeinderat Bad Ragaz, 7310 Bad Ragaz,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nRückerstattung und Verrechnung von Alimentenbevorschussung\n\nhat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\nA.- a) F.___ ist Mutter von zwei Kindern, A.___ (geb. 1991) und C.___ (geb. 1993). Der\nVater von A.___ wurde gemäss Scheidungsurteil vom 15. Dezember 1992 zu\nUnterhaltsbeiträgen für seinen Sohn von Fr. 800.-- monatlich (indexiert) verpflichtet\n(act. G 3.1). Mit dem Vater von C.___ , D.___, wurde am 12. Januar 1995 ein\nUnterhaltsvertrag abgeschlossen, der gestaffelte, indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr.\n580.-- bis zum sechsten, Fr. 630.-- bis zum zwölften und Fr. 700.-- ab dem 13.\nAltersjahr bis zur Mündigkeit festhält (act. G 3.90). Die Unterhaltsbeiträge für den Sohn\nA.___ wurden seit 1996 bevorschusst (vgl. act. G 3.4). Mit Beschluss vom 17.\nSeptember 2003 hiess die Sozialhilfekommission der Gemeinde Bad Ragaz ein neues\nGesuch von F.___ um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn A.___ in\nder maximalen Höhe von Fr. 844.-- monatlich ab dem 1. Oktober 2003 gut, wobei F.___\nverpflichtet wurde, personelle und finanzielle Änderungen in ihren Verhältnissen dem\nSozialamt der Gemeinde Bad Ragaz unverzüglich zu melden (act. G 3.95).\n\nb) Am 5. Januar 2005 wurde eine Überprüfung des Bevorschussungsanspruchs in die\nWege geleitet (act. G 3.106). In der Folge stellte das Sozialamt die\nAlimentenbevorschussung für die Monate Februar und März ein und richtete ab dem\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}