bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse getäuscht worden wäre, könnte sie auf ihre Genehmigungsverfügung wieder zurückkommen, indem sie diese widerruft (vgl. Art. 28 Abs. 1 VRP). 5.- Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen und Ziff. 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 25. Januar 2005 aufzuheben. Die Sache ist an das Sozialamt der Vorinstanz zurückzuweisen, damit es die zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge verfügungsweise festsetzt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7