Den ab 1. Januar 2002 effektiv vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Euro 600.-- hat der Unterhaltspflichtige sodann nie bezahlt. Da der Kindsvater im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits seit längerer Zeit keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr erbracht hatte, erscheint es naheliegend, dass die Rekurrentin mit dem Abschluss des Unterhaltsvertrags eine Sicherstellung des Kinderunterhalts auch beim Ausbleiben von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte