{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-09-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2005-2_2005-09-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4519&type=1563347022&cHash=2b87550b2f7bb12c0b4530904908d1f1", "Checksum": "14832df30896978c541cb3e444b4a0e7"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:21:30", "Num": ["ABV 2005/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU (sGS 911.51), Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil oder ein Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB. Unterhaltsverträge werden erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde für das Kind verbindlich und vollstreckbar. Sofern kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt, d.h. sofern nicht offensichtlich übersetzte Unterhaltsbeiträge allein mit Blick auf die Bevorschussung vereinbart und von der Vormundschaftsbehörde genehmigt wurden, sind die vollstreckbaren Unterhaltsbeiträge, die vom Elternteil nicht erhältlich sind, im Rahmen des GIVU zu bevorschussen. Im GIVU findet sich auch keine Bestimmung, wonach die Bevorschussungsstelle selber die (bereits durch die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht) genehmigten Unterhaltsbeiträge (nochmals) selbständig und unabhängig darauf prüfen könnte, ob diese mit Art. 285 ZGB zu vereinbaren sind (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. 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Im GIVU findet sich auch keine Bestimmung, wonach die Bevorschussungsstelle selber die (bereits durch die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht) genehmigten Unterhaltsbeiträge (nochmals) selbständig und unabhängig darauf prüfen könnte, ob diese mit Art. 285 ZGB zu vereinbaren sind (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2005, ABV 2005/2).\n\nLeistungsunfähigkeit und Bevorschussung, in: ZVW 1986 S. 63 E. 6; C. HEGNAUER,\nGenehmigung von Unterhaltsverträgen [Art. 287 ZGB] und Alimentenbevorschussung,\nin: ZVW 1987 S. 98 E. 5; C. HEGNAUER, Alimentenbevorschussung - Verrechnung, in:\nZVW 1989 S. 73 E. 5). Aus der Kommentarstelle von BREITSCHMID ergibt sich somit\nnicht, dass dieser die Ansicht vertritt, die Bevorschussungsstelle sei ohne weitere\ngesetzliche Grundlage im kantonalen Bevorschussungsrecht befugt, die\nLeistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen selbstständig zu prüfen und bei fehlender\nLeistungsfähigkeit die Bevorschussung abzulehnen. Gerade im vorliegenden Fall, wo\ndie Vormundschaftsbehörde einen Unterhaltsvertrag aufgesetzt und genehmigt hat,\nmacht es wenig Sinn und erscheint auch unter dem Grundsatz von Treu und Glauben\näusserst fragwürdig, wenn das Sozialamt des gleichen Gemeinwesens den selben\nUnterhaltsvertrag noch einmal inhaltlich überprüfen würde. Dabei gilt zu\nberücksichtigen, dass die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen keineswegs so\neinfach und eindeutig ist, wie dies das Sozialamt und die Vorinstanz annehmen. Zwar\ntrifft es zu, dass das Bundesgericht in mehreren Entscheiden festgehalten hat, dass bei\nder Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen der betreibungsrechtliche Notbedarf\ndes Unterhaltspflichtigen zu respektieren ist (vgl. BGE 126 III 353 und 127 III 68). Dies\nbetrifft jedoch einzig diejenigen Fälle, bei welchen die Leistungsfähigkeit des\nUnterhaltspflichtigen eindeutig feststeht. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, bei\nwelchem der Unterhaltspflichtige trotz betreibungsrechtlicher Pfändung während\nJahren Unterhaltsbeiträge zahlen konnte und im Übrigen auch Möglichkeiten hätte,\nsich zu entschulden, würde wohl auch ein Zivilgericht bei der Festsetzung des\nKinderunterhaltsbeitrags nicht von einer fehlenden Leistungsfähigkeit ausgehen. Die\nAnnahme eines hypothetischen Einkommens ist jedoch immer ein\nErmessensentscheid. Da die Überprüfung von Unterhaltsverträgen auf die\nVereinbarkeit mit Art. 285 ZGB in X. der Vormundschaftsbehörde obliegt, hat diese eine\nviel breitere Erfahrung bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen als das\nSozialamt. Eine selbstständige Überprüfung von der Vormundschaftsbehörde\ngenehmigten Unterhaltsbeiträgen im Rahmen der Alimentenbevorschussung auf die\nÜbereinstimmung mit Art. 285 ZGB ist daher mangels gesetzlicher Grundlage\nabzulehnen. Dem Sozialamt ist es jedoch unbenommen, der Vormundschaftsbehörde\nanzuzeigen, wenn Anzeichen vorliegen, dass in einem Unterhaltsvertrag missbräuchlich\nhohe Unterhaltsbeiträge im Hinblick auf die Bevorschussung abgeschlossen worden\nwären. Gerade wenn die Vormundschaftsbehörde ihrerseits von den Vertragsparteien\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse getäuscht worden wäre,\nkönnte sie auf ihre Genehmigungsverfügung wieder zurückkommen, indem sie diese\nwiderruft (vgl. Art. 28 Abs. 1 VRP).\n\n5.- Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen und Ziff. 1\ndes Beschlusses der Vorinstanz vom 25. Januar 2005 aufzuheben. Die Sache ist an\ndas Sozialamt der Vorinstanz zurückzuweisen, damit es die zu bevorschussenden\nUnterhaltsbeiträge verfügungsweise festsetzt.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7\n"}