{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-09-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2005-2_2005-09-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4519&type=1563347022&cHash=2b87550b2f7bb12c0b4530904908d1f1", "Checksum": "14832df30896978c541cb3e444b4a0e7"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:21:30", "Num": ["ABV 2005/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU (sGS 911.51), Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil oder ein Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB. Unterhaltsverträge werden erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde für das Kind verbindlich und vollstreckbar. Sofern kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt, d.h. sofern nicht offensichtlich übersetzte Unterhaltsbeiträge allein mit Blick auf die Bevorschussung vereinbart und von der Vormundschaftsbehörde genehmigt wurden, sind die vollstreckbaren Unterhaltsbeiträge, die vom Elternteil nicht erhältlich sind, im Rahmen des GIVU zu bevorschussen. Im GIVU findet sich auch keine Bestimmung, wonach die Bevorschussungsstelle selber die (bereits durch die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht) genehmigten Unterhaltsbeiträge (nochmals) selbständig und unabhängig darauf prüfen könnte, ob diese mit Art. 285 ZGB zu vereinbaren sind (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. 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Im GIVU findet sich auch keine Bestimmung, wonach die Bevorschussungsstelle selber die (bereits durch die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht) genehmigten Unterhaltsbeiträge (nochmals) selbständig und unabhängig darauf prüfen könnte, ob diese mit Art. 285 ZGB zu vereinbaren sind (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2005, ABV 2005/2).\n\n4.- a) Da im vorliegenden Fall das Vorliegen eines offenbaren Rechtsmissbrauchs nicht\nausgewiesen ist, stellt sich die Frage, ob das Sozialamt berechtigt war, den von der\nVormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag als für die\nAlimentenbevorschussung unverbindlich anzusehen, weil er den Voraussetzungen von\nArt. 285 ZGB nicht entsprechen soll. Die Vorinstanz beruft sich diesbezüglich einerseits\nauf eine Lehrmeinung von BREITSCHMID und andererseits auf ein Urteil des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Bern (BVR 2001 S. 440 ff.).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Im Entscheid BVR 2001 S. 440 ff. hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern\ndie Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen zu beurteilen, welche von mündigen\nKindern mit ihrem Vater vereinbart und nicht von der Vormundschaftsbehörde\ngenehmigt worden waren. Der dort beurteilte Fall kann somit mit der vorliegenden\nKonstellation, wo ein Unterhaltsvertrag durch die Vormundschaftsbehörde selbst\nausgearbeitet und genehmigt worden ist, nicht verglichen werden. In einem früheren\nEntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 1997 (vgl.\nBVR 1998 S. 215 ff.) hatte dieses zudem festgehalten, dass die bevorschussende\nVormundschaftsbehörde auch bei noch nicht genehmigten Unterhaltsverträgen\ngrundsätzlich an die von den Parteien festgesetzte Höhe der Unterhaltsbeiträge\ngebunden sei, sofern diese die maximale einfache Waisenrente nicht überschreite,\nvorbehalten bleibe der Rechtsmissbrauch (BVR 1998 S. 219 f.). Nach HEGNAUER\nkönnte das kantonale Recht vorsehen, dass Vorschüsse auf Grund selbstständiger\nEinschätzung der Leistungsfähigkeit des Schuldners bemessen werden, wenn\npflichtwidrig im Säumnisverfahren oder durch Vertrag Beiträge festgesetzt worden\nsind, welche die Leistungsfähigkeit des Schuldners offensichtlich übersteigen (vgl. C.\nHEGNAUER, Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 293 N 31). Im konkreten Fall hat\njedoch das kantonale Recht gerade keine solche gesetzliche Regelung vorgesehen.\nEbenso wie im bernischen Recht fehlt im st. gallischen Recht eine gesetzliche\nBestimmung, wonach die bevorschussende Behörde einen von der\nVormundschaftsbehörde genehmigten oder einen gerichtlich festgesetzten\nUnterhaltsbeitrag auf die Übereinstimmung mit Art. 285 ZGB überprüfen kann. Mangels\ngesetzlicher Grundlage kann daher auch der Meinung von BREITSCHMID, wonach die\nbevorschussende Behörde selbstständig und unabhängig von gerichtlicher bzw.\nvormundschaftsbehördlicher Genehmigung die quantitativen\nAnspruchsvoraussetzungen prüfen könne, nicht gefolgt werden. Es erscheint zudem\nfraglich, ob die Meinung von BREITSCHMID sich tatsächlich auf eine Fallkonstellation\nwie die vorliegende bezieht. So zitiert er in diesem Zusammenhang ausdrücklich drei in\nder Zeitschrift für Vormundschaftswesen (ZVW) erschienene Aufsätze von HEGNAUER\n(vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Rz 5 zu Art. 293 ZGB). In diesen Aufsätzen hat\nHEGNAUER jedoch ausdrücklich festgehalten, dass bei offensichtlich ohne Rücksicht\nauf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen festgesetzter Unterhaltsbeiträge eine\nBevorschussung nur gekürzt oder aufgehoben werden kann, wenn das kantonale\nBevorschussungsrecht dies vorsieht (vgl. C. HEGNAUER, Elterliche Unterhaltspflicht,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}