{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-09-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2005-2_2005-09-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4519&type=1563347022&cHash=2b87550b2f7bb12c0b4530904908d1f1", "Checksum": "14832df30896978c541cb3e444b4a0e7"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:21:30", "Num": ["ABV 2005/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU (sGS 911.51), Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil oder ein Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB. Unterhaltsverträge werden erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde für das Kind verbindlich und vollstreckbar. Sofern kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt, d.h. sofern nicht offensichtlich übersetzte Unterhaltsbeiträge allein mit Blick auf die Bevorschussung vereinbart und von der Vormundschaftsbehörde genehmigt wurden, sind die vollstreckbaren Unterhaltsbeiträge, die vom Elternteil nicht erhältlich sind, im Rahmen des GIVU zu bevorschussen. Im GIVU findet sich auch keine Bestimmung, wonach die Bevorschussungsstelle selber die (bereits durch die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht) genehmigten Unterhaltsbeiträge (nochmals) selbständig und unabhängig darauf prüfen könnte, ob diese mit Art. 285 ZGB zu vereinbaren sind (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. 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Im GIVU findet sich auch keine Bestimmung, wonach die Bevorschussungsstelle selber die (bereits durch die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht) genehmigten Unterhaltsbeiträge (nochmals) selbständig und unabhängig darauf prüfen könnte, ob diese mit Art. 285 ZGB zu vereinbaren sind (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2005, ABV 2005/2).\n\nc) Die Alimentenbevorschussung ist zusammen mit der Inkassohilfe das wichtigste\nInstrument der Sicherung des Kinderunterhalts (CYRILL HEGNAUER, Grundriss des\nKindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz 23.15). Das Kind soll nicht erst Anspruch auf\nöffentliche Hilfe haben, wenn es Not leidet, sondern sobald seine Eltern mit der\nErfüllung der Unterhaltspflicht säumig sind (BBl 1974 II 66). Die familienrechtliche\nUnterhaltspflicht wird somit durch die Alimentenbevorschussung ergänzt. Bei dieser\nleistet das Gemeinwesen dem Kind Zahlungen auf Rechnung der kraft Urteils oder\nVertrages geschuldeten, aber nicht oder nicht rechtzeitig bezahlten Unterhaltsbeiträge\nund fordert sie vom säumigen Elternteil zurück. Weder das Kind noch der andere\nElternteil haften für die Rückzahlung (vgl. C. HEGNAUER, a.a.O., Rz 23.13). Sinn und\nZweck der Alimentenbevorschussung ist es somit, dass das Inkassorisiko von\nKinderunterhaltsbeiträgen nicht dem Kind, sondern dem Gemeinwesen obliegt. Das st.\ngallische GIVU sieht daher zu Recht insbesondere bei (momentan) fehlender\nLeistungsfähigkeit bzw. Leistungswilligkeit des Unterhaltsverpflichteten keinen\nAusschluss der Alimentenbevorschussung vor (dies im Gegensatz zum vom\nBundesgericht im Entscheid BGE 106 II 283 zu beurteilenden Gesetz des Kantons\nNeuenburg vom 19. Juni 1978; dieser Entscheid wurde insbesondere von\nBREITSCHMID kritisiert [vgl. PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar zum\nSchweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., N 3 zu Art. 293 ZGB mit Hinweisen]). Ein\noffenkundiger Missbrauch kann daher nur dann vorliegen, wenn übersetzte\nUnterhaltsbeiträge nur deshalb vereinbart wurden, um eine möglichst hohe\nBevorschussung auszulösen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,\nEinzelrichter im Zivilrecht, vom 28. Juni 2005, RF. 2005.41, zur Publikation vorgesehen\nin: Mitteilungen zum Familienrecht Nr. 7 des Kantonsgerichts St. Gallen).\n\nd) Im vorliegenden Fall gibt es einzelne Indizien, welche für das Vorliegen eines\nRechtsmissbrauchs sprechen. So übertrifft die Höhe des vereinbarten\nUnterhaltsbeitrags den Betrag, der maximal bevorschusst werden kann (bis 31.\nDezember 2004: Fr. 844.--/Monat, seit 1. Januar 2005: Fr. 860.--/Monat). Den ab 1.\nJanuar 2002 effektiv vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Euro 600.-- hat der\nUnterhaltspflichtige sodann nie bezahlt. Da der Kindsvater im Zeitpunkt des\nVertragsabschlusses bereits seit längerer Zeit keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr\nerbracht hatte, erscheint es naheliegend, dass die Rekurrentin mit dem Abschluss des\nUnterhaltsvertrags eine Sicherstellung des Kinderunterhalts auch beim Ausbleiben von\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweiteren Zahlungen des Kindsvaters anstrebte. Das allein macht jedoch den\nabgeschlossenen Unterhaltsvertrag nicht bereits offenkundig rechtsmissbräuchlich. So\nspricht gegen das Vorliegen eines Missbrauchs der Umstand, dass der\nUnterhaltsvertrag vom 26. Juni 2003 vom Beistand des Kindes, eines Mitarbeiters der\nAmtsvormundschaft und damit der Vorinstanz selbst, ausgearbeitet worden ist. Dabei\nist unklar, wer die Höhe von monatlich € 600.-- vorgeschlagen hat. Offenbar hatte\njedoch der Kindsvater zuvor bis ins Jahr 2001 Unterhaltsleistungen erbracht, wobei\nderen Höhe nicht bekannt ist. Ebenso soll der Unterhaltspflichtige im Jahr 2004\nUnterhaltszahlungen von gesamthaft Fr. 1'700.-- geleistet haben. Wie bereits\nausgeführt könnte nur dann von einem offenkundigen Rechtsmissbrauch gesprochen\nwerden, wenn bei klar fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersetzte\nUnterhaltsbeiträge nur deshalb vereinbart wurden, um eine möglichst hohe\nBevorschussung auszulösen. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht einzig mit der\nbereits im Beschluss der Vormundschaftsbehörde erwähnten eidesstattlichen\nErklärung des Kindsvaters betreffend Zahlungsunfähigkeit aus dem Jahre 1993 seine\nLeistungsfähigkeit auf Dauer ausgeschlossen werden. Dagegen sprechen die von ihm\ntrotz dieser eidesstattlichen Erklärung effektiv erbrachten Unterhaltszahlungen und die\nMöglichkeit, eine Heraufsetzung des Existenzminimums aufgrund der Unterhaltspflicht\nzu verlangen (vgl. § 278 Abs. 1 der deutschen Insolvenzordnung) und sich einer\nRestschuldbefreiung gemäss deutschem Insolvenzrecht zu unterziehen (vgl. § 286 ff.\nder deutschen Insolvenzordnung). Der Umstand, dass der Kindsvater zudem im Jahr\n2004 eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags bei der Vormundschaftsbehörde\nbeantragt haben soll, ist ein weiteres Indiz dafür, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt.\nAufgrund der vorliegenden Akten kann jedenfalls nicht von einem offensichtlichen\nRechtsmissbrauch gesprochen werden.\n\n"}