{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-09-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2005-2_2005-09-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4519&type=1563347022&cHash=2b87550b2f7bb12c0b4530904908d1f1", "Checksum": "14832df30896978c541cb3e444b4a0e7"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:21:30", "Num": ["ABV 2005/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 21.09.2005 ABV 2005/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1 GIVU (sGS 911.51), Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB Grundlage für die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil oder ein Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB. Unterhaltsverträge werden erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde für das Kind verbindlich und vollstreckbar. Sofern kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt, d.h. sofern nicht offensichtlich übersetzte Unterhaltsbeiträge allein mit Blick auf die Bevorschussung vereinbart und von der Vormundschaftsbehörde genehmigt wurden, sind die vollstreckbaren Unterhaltsbeiträge, die vom Elternteil nicht erhältlich sind, im Rahmen des GIVU zu bevorschussen. Im GIVU findet sich auch keine Bestimmung, wonach die Bevorschussungsstelle selber die (bereits durch die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht) genehmigten Unterhaltsbeiträge (nochmals) selbständig und unabhängig darauf prüfen könnte, ob diese mit Art. 285 ZGB zu vereinbaren sind (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. 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Im GIVU findet sich auch keine Bestimmung, wonach die Bevorschussungsstelle selber die (bereits durch die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht) genehmigten Unterhaltsbeiträge (nochmals) selbständig und unabhängig darauf prüfen könnte, ob diese mit Art. 285 ZGB zu vereinbaren sind (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2005, ABV 2005/2).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2005/2\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 21.09.2005\nEntscheiddatum: 21.09.2005\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 21.09.2005\nArt. 2 Abs. 1 GIVU (sGS 911.51), Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB Grundlage\nfür die Alimentenbevorschussung bildet ein vollstreckbares Urteil oder ein\nUnterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB. Unterhaltsverträge werden erst\nmit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde für das Kind\nverbindlich und vollstreckbar. 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Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für\nelterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem\nUnterhaltsvertrag nach Art. 287 des schweizerischen Zivilgesetzbuches festgesetzt\nsind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen. Nach Art. 2\nAbs. 2 GIVU werden Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die ab Beginn des Monats fällig\nwerden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt, und die in den letzten drei\nMonaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind. Der Unterhaltsbeitrag\nwird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und\nHinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMindesteinkommen nicht übersteigt bzw. teilweise bevorschusst, wenn das\nanrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 GIVU).\n\nb) Im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Rekurrentin Anspruch\nauf Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge für ihre Tochter hat. Die Vorinstanz\nverneint einen solchen Anspruch, da der durch die Vormundschaftsbehörde\ngenehmigte Unterhaltsvertrag in rechtsmissbräuchlicher Weise einzig zum Zwecke der\nAlimentenbevorschussung abgeschlossen worden und mit Art. 285 ZGB nicht\nvereinbar sei.\n\n3.- a) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs findet seine Grundlage in Art. 2 Abs. 2 ZGB.\nFür den Begriff Rechtsmissbrauch gibt es allerdings keine allgemein gültige Definition.\nIn der Literatur werden verschiedene Fallgruppen aufgeführt, unter anderem die\nzweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts bzw. die zweckwidrige\nRechtsausübung (REGINA JÄGGI, Eingeschränkter Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge\nAnwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 2004 S. 3, mit Hinweis auf HEINRICH\nHONSELL, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2002, N\n51 zu Art. 2 ZGB). Dass der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz\nfindet, gilt nicht nur für den Bereich des Privatrechts, sondern als allgemeines\nRechtsprinzip für die Gesamtrechtsordnung (vgl. H. HONSELL, a.a.O., N 4 zu Art. 2\nZGB, mit Hinweisen). Da der Umschreibung des Rechtsmissbrauchs eine Unschärfe\nanhaftet, ist gemäss dem Willen des Gesetzgebers der Rechtsschutz nicht bei jedem,\nsondern nur bei offenbarem Rechtsmissbrauch zu verweigern. Bestehen Zweifel an der\nRechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens, so ist der Rechtsschutz nicht zu versagen\n(H. HONSELL, a.a.O., N 27 zu Art. 2 ZGB).\n\nb) Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz einen offenbaren Rechtsmissbrauch im\nSinne einer zweckwidrigen Verwendung des Rechtsinstituts der\nAlimentenbevorschussung geltend. Demnach liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der\nRückgriff auf das Rechtsinstitut mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck nichts\nmehr zu tun hat oder diesen gar ad absurdum führt (H. HONSELL, a.a.O., N 51 zu Art.\n2 ZGB).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}