In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Januar 2015 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird befristet für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Januar 2008 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3.