Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 20. Oktober 2015 eine Honorarnote eingereicht, worin er bei einem zeitlichen Aufwand von 13.99 Stunden eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘928.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht (act. G 17). Angesichts des zu beurteilenden langjährigen Zeitraums mit insgesamt 3 Verlaufsgutachten, des schwankenden Verlaufs des Gesundheitszustands sowie der umfangreichen Aktenlage erscheint die geltend gemachte Parteientschädigung angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.