Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 20. Oktober 2015 eine Honorarnote eingereicht, worin er bei einem zeitlichen Aufwand von 13.99 Stunden eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘928.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht (act.