4.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 27. Januar 2015 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist befristet für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Januar 2008 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.