Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘916.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 35‘222.-- resultieren eine Einbusse von Fr. 31‘694.-- (Fr. 66‘916.-- - Fr. 35‘222.--) und ein Invaliditätsgrad von abgerundet 47% ([Fr. 31‘694.-- / Fr. 66‘916.--] x 100), womit der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010 (Art. 19 Abs. 3 ATSG) Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Art. 88a Abs. 2 IVV findet auch hier infolge Fehlens einer revidierbaren Rente im Zeitpunkt der massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2015, 8C_777/2014, E. 4.2). 4.