Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.3.1, sowie Urteile des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3, und vom 25. November 2008, 9C_650/2008, E. 5.4 je mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Migrationshintergrunds oder anderer Umstände auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt mit Lohneinbussen konfrontiert wäre, bestehen nicht. Insgesamt erscheint ein Tabellenlohnabzug von 15% angemessen, womit für die Bestimmung des Invalideneinkommens von einem angepassten statistischen Wert von Fr. 50‘317.-- (Fr. 59‘197.-- x 0,85) auszugehen ist.