Beschwerdeführer verbliebene Spektrum möglicher Tätigkeiten in einem Mass eingeschränkt, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse vermuten lässt. Hinzu kommt das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1955, IV-act. 1-1) und seine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (zum Abzugsgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt siehe etwa Urteile des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011, 9C_617/2010, E. 4.3, vom 15. Juli 2009, 9C_524/2008, E. 4 und 4.2, und vom 4. Mai 2012, 9C_22/2012, E. 3.2). Zu berücksichtigen ist ferner die zuvor lange Betriebszugehörigkeit mit körperlicher Schwerarbeit (siehe hierzu Entscheid des