Dem Beschwerdeführer sind lediglich noch leichte Tätigkeiten mit „wenig Anforderungen hinsichtlich Präzision und Schnelligkeit“ zumutbar (IV-act. 118-17). Sie haben zudem in wechselnder Position zu erfolgen, in der eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nicht überschritten werden darf. Unzumutbar sind Zwangshaltungen des Rumpfes und der unteren Extremitäten sowie Bewegungen des linken Arms oberhalb der Horizontalen (IV-act. 149-24). Dadurch ist das dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte