3.3 Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die aussagekräftige Schlüsse auf dessen Resterwerbsfähigkeit zulässt, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den LSE-Hilfsarbeiterlohn abzustellen, was zwischen den Parteien an sich nicht bestritten ist. Dieser beträgt für das Jahr 2006 Fr. 59‘197.-- (siehe „Anhang 2: Lohnentwicklung“ der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2012). Für leidensangepasste Tätigkeiten sind erhebliche qualitative Einschränkungen zu beachten. Dem Beschwerdeführer sind lediglich noch leichte Tätigkeiten mit „wenig Anforderungen hinsichtlich Präzision und Schnelligkeit“ zumutbar (IV-act.