Aus deren weiteren Angaben geht hervor (IV-act. 17-2), dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte (IV-act. 17; vgl. ferner auch die Einkommensvergleiche der Beschwerdegegnerin in IV-act. 43, IV-act. 80 und IV-act. 163-9), mithin von einem mutmasslichen Jahreslohn von Fr. 65‘468.-- (Fr. 5‘036.-- x 13) auszugehen ist. Angesichts dessen, dass ein Rentenanspruch vorliegend frühestens nach der am 25. Oktober 2006 erfolgten Abweisung des erstmaligen Rentengesuchs (IV-act. 66 und IV-act. 42) entstehen kann (siehe zu den intertemporalrechtlich massgebenden Bestimmungen E. 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2011, IV 2009/294, IV-act.