kamen (vgl. zu den LSE-Hilfsarbeiterlöhnen den jeweiligen „Anhang 2: Lohnentwicklung“ der IVG-Gesetzesausgaben der Informationsstelle AHV/IV, Ausgaben 2005 und 2008). Zu beachten ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer offenbar erst ab März 2001 im Monatslohn angestellt und zuvor im Stundenlohn entschädigt wurde (IV-act. IV-act. 17-7). Ab September 2001 waren die Jahresverdienste zudem von Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit überschattet (IVact. 17-2). Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher von der Monatslohnangabe der damaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2004 von Fr. 5‘036.-- auszugehen (IV-act. 17-2). Aus deren weiteren Angaben geht hervor (IV-act.