3.2 Für die Bestimmung des Valideneinkommens vermögen die im individuellen Konto eingetragenen Einkommen keine verlässliche Grundlage zu bilden. Diese enthalten seit Beginn der Anstellung des Beschwerdeführers bei der H.___ AG im März 1988 (IV-act. 17-1) bis zum Jahr 2003 erheblich schwankende Einkommen, die teilweise unter und teilweise über den jeweiligen durchschnittlichen LSE-Hilfsarbeiterlöhnen zu liegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte