begründet. Bereits im Gutachten vom 18. April 2012 - noch unter Prüfung der Förster- Kriterien (zur diesbezüglich inzwischen geänderten Praxis des Bundesgerichts siehe BGE 141 V 281) - diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine depressive Störung leichten bis mittelschweren Grades von Krankheitswert. Er beschrieb eine „deutliche psychiatrische Komorbidität“ und einen erkennbaren Vitalitätsverlust. Der Beschwerdeführer wirke bedrückt-suizidal. Die Fähigkeit zur Willensanspannung und Schmerzüberwindung sei reduziert. Die psychische Störung trage Zeichen einer Chronifizierung.