96-8 unten). Anlässlich der stationären Behandlung vom 27. Juli bis 19. August 2011 in der Klinik B.___ war aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Schmerzevaluation nicht möglich (Austrittsbericht vom 30. August 2011, IV-act. 118-51). Wesentlicher Einfluss auf die Stimmung des Beschwerdeführers haben sodann nicht bloss krankheitsbedingte Ursachen, sondern offenbar ebenfalls die von ihm empfundene Kränkung durch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der ABI („als absolut kränkend habe er erlebt, dass ihm in einem aktuellen ABI-Gutachten 70% leichte Arbeit zugemutet werde“, IV-act. 126-17 und -18; vgl. auch zur Reaktion auf den „abschlägigen IV- Bescheid“,