2.2.3 Aus den medizinischen Akten gehen zudem verschiedene Inkonsistenzen bezüglich der Leidenspräsentation des Beschwerdeführers hervor (IV-act. 77-24; IVact. 118-17, -22 zweitletzter Abschnitt, -23 oben und -26; IV-act. 149-16 f.), welche die ABI-Gutachter bei ihrer Beurteilung zu Recht ausgeklammert haben. Die medizinischen Fachpersonen der Klinik Valens führten aus, der Beschwerdeführer fühle sich durch die Schmerzen stark invalidisiert. Er könne aber keine konkreten Angaben über spezifische Einschränkungen machen (Austrittsbericht vom 15. Oktober 2009, IV-act. 96-8 unten).