Zusätzlich wies der psychiatrische Gutachter damals auf einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn hin (IV-act. 31-16). Anlässlich der Verlaufsbegutachtung vom 13. Januar 2009 stellte der psychiatrische Gutachter die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers in den Vordergrund (IV-act. 77-15 f.) und machte auf die Bedeutung krankheitsfremder Faktoren aufmerksam (IV-act. 77-24; siehe hierzu auch IV-act. 77-16 oben).